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   LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12   

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LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12 (https://dejure.org/2012,54220)
LG Marburg, Entscheidung vom 03.07.2012 - 7 StVK 56/12 (https://dejure.org/2012,54220)
LG Marburg, Entscheidung vom 03. Juli 2012 - 7 StVK 56/12 (https://dejure.org/2012,54220)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12
    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).".

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00

    Unzulässige Wiederaufhebung eines rechtskräftigen

    Auszug aus LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12
    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).".
  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92

    Umfang und Auswirkungen der Unschuldsvermutung bei der Aufhebung einer

    Auszug aus LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12
    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).".
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12
    Die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung kann noch nicht sofort zur Bewährung ausgesetzt werden, weil derzeit noch nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine schweren Gewalttaten mehr begehen wird, § 67d Abs. 2 StGB i. V. m. dem Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09; insoweit gelten die Ausführungen der Kammer in den vorangegangenen Beschlüssen zwar fort, sie sind aber dahin zu aktualisieren, dass nach den derzeitigen Stand die für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung erforderliche Gefahr schwerer Gewalttaten mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ab April 2013 nicht mehr festzustellen sein wird.
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12
    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).
  • BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10

    Lebenslange Freiheitsstrafe (Reststrafaussetzung zur Bewährung; Legalprognose;

    Auszug aus LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12
    Dieses hat ausgeführt (Beschluss vom 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10, bislang nur bei juris):.
  • OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05

    Reststrafenaussetzung trotz Fehlens von Vollzugslockerungen

    Auszug aus LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12
    Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im Aussetzungsverfahren wird sichergestellt, dass eine rechtswidrige Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive nicht uneingeschränkt zulasten des Gefangenen geht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, juris).
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